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Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergän­zungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der NEtcom EDV Vertrieb bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Liefer- und Leistungszeit

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die NEtcom EDV Vertrieb. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Belieferung. Entspre­chende Dispositionen sind von der NEtcom EDV Vertrieb nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer der Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc. , gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die NEtcom EDV Vertrieb ist im Fall von ihr nicht zu vertreten­der Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der NEtcom EDV Vertrieb zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadenersatz­ansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die NEtcom EDV Vertrieb nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den die NEtcom EDV Vertrieb zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Versendung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport auszuführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der NEtcom EDV Vertrieb verlassen hat. Die NEtcom EDV Vertrieb versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versi­cherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die NEtcom EDV Vertrieb trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der NEtcom EDV Vertrieb, sowie die gesamten Transportkosten.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die NEtcom EDV Vertrieb zu leisten. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die NEtcom EDV Vertrieb zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündi­gung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderun­gen der NEtcom EDV Vertrieb gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der NEtcom EDV Vertrieb andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die NEtcom EDV Vertrieb weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der NEtcom EDV Vertrieb steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die NEtcom EDV Vertrieb berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt den gesamten Betrag-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die NEtcom EDV Vertrieb ist berechtigt, ihre Forderung abzutreten.

Eigentumsvorbehalt

Die NEtcom EDV Vertrieb behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsver­bindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Ausgenommen von dieser Regelung ist selbst erstellte Software, bei der das Eigentum, unabhängig von der Rechnungsbegleichung bei der NEtcom EDV Vertrieb bleibt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von der NEtcom EDV Vertrieb geliefer­ten und noch in deren Eigentum stehender Waren erfolgt im Auftrag der NEtcom EDV Vertrieb, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die NEtcom EDV Vertrieb erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die NEtcom EDV Vertrieb Miteigentümerin an den neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von der NEtcom EDV Vertrieb gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die NEtcom EDV Vertrieb. Der Käufer ist berech­tigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubteHandlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. Sämtli­cher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die NEtcom EDV Vertrieb ab.

 

Die NEtcom EDV Vertrieb ermächtigt den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsver­pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbe­haltsware wird der Käufer auf das Eigentum der NEtcom EDV Vertrieb hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist die NEtcom EDV Vertrieb berechtigt, ohne Vorliegen entspre­chender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltend machen des Eigentumsvorbe­haltes die Vorbehaltsware unter betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der NEtcom EDV Vertrieb die erhaltene Ware im verbleibendem Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die NEtcom EDV Vertrieb zurück zu senden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die NEtcom EDV Vertrieb liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die NEtcom EDV Vertrieb auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.

Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zuzumuten ist. Der Käufer muss der NEtcom EDV Vertrieb etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die NEtcom EDV Vertrieb frei von der Gewährlei­stungspflicht. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins oder Rechnung an die NEtcom EDV Vertrieb in der Originalverpackung zu senden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der NEtcom EDV Vertrieb über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der NEtcom EDV Vertrieb nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Käufer außerhalb der Gewährlei­stungsfrist ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten der NEtcom EDV Vertrieb in Höhe von DM 100,-- oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, den dieser der NEtcom EDV Vertrieb in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist der bei der NEtcom EDV Vertrieb entste­hende Verwaltungsaufwand. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von der NEtcom EDV Vertrieb gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbunde­nen gesetzlichen und / oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die NEtcom EDV Vertrieb zu verweisen. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügenpflichten §§ 377 und 378 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch die NEtcom EDV Vertrieb die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Waren verloren gehen, so ist das Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlung beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch die NEtcom EDV Vertrieb schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.

Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

Sonstige Schadenersatzansprüche

Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organi­sationsverschulden, Verschulden bei Vertragsschluss haftet die NEtcom EDV Vertrieb nur, wenn ihr, bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der NEtcom EDV Vertrieb und dem Käufer gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitli­che internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögen ist, ist Altenkirchen als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Sollte eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Datenschutz

Die NEtcom EDV Vertrieb ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdaten­schutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdaten­schutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiter­verarbeitet werden.

Export

Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn / Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen